Nutzung eines ehemaligen Kirchengebäudes

Hier werden Menschen amüsiert und Religioten provoziert

Die auf den Bildern dargestellten Personen sind zu einen der sog. Hauptamtsleiter Bittl, der aus meiner Sicht schon für ein Nebenamt weniger geeignet ist. Des weiteren der damalige OB Steppberger, dem völlig zu Recht von den Wählern nicht eine weitere Amtsperiode zugebilligt wurde. Und wenn er schon für eine weitere Periode nicht in Frage kam, habe ich ihm, sozusagen als freundlichen Ausgleich, wenigstens eine original – orignelle OB Tampon Periode kreiert.

Erheiternd fand ich, dass die Richterin den beiden Beamten sogar noch die Chance gab,
alle ca. 200 Bilder zu beurteilen, und Exponate die sie als „anstößig“ empfanden, zu reklamieren. Diese Regelung war auch für die 30 weiteren Bilder vorgesehen, die ich aus aktuellem Anlass zusätzlich noch nachreichen konnte.
Ich kann es nur so sehen, dass die beiden Beamten aus meiner Sicht entweder zu träge – um das Wort faul zu vermeiden- waren oder einfach nicht den intellektuellen Horizont besaßen, die Situation zu beurteilen. So nahm das Unglück für die beiden Unglücksraben seinen Lauf.
Für die beiden „Looser“ war es ein Glücksfall, dass ich gerade meine Spendierhosen an hatte und so die beiden Rathausbeamten für sie kostenfrei an zwei halbe Kreuze schlug.
Und da mir die Nützlichkeit des Hygieneartikel „OB Tampon“ bestens bekannt war, da ich jahrelang damit arbeitete, war es ein Glücksfall für den Oberbürgermeister Steppberger, das ich ihn auf diese Weise so vorteilhaft ins Bild bringen konnte.

Wichtige Stellen aus dem Urteil:

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Äußerungen des Beschuldigten vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt sind.

Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist es den Gegnern nicht verboten, starke Worte zu gebrauchen, die den kritisierten Institutionen und Personen unangenehm im Ohr klingen.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Äußerungen des Beschuldigten vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt sind und somit keine Straftatbestände verletzen.

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